Ulrich Decker Software Entwicklung
12.06.2010 / Ulrich Decker

 

§ 1 Vertragsinhalt

  1. Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von UDSE. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn UDSE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Vertragsergänzungen und –änderungen bedürfen stets der Schriftform.
  3. Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB von UDSE im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  4. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen bedeuten keine Garantie oder Übernahme sonstigen Risikos.
  5. Der Auftraggeber hat geprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

 

§ 2 Vertragsgegenstände

  1. Gegenstand des Kaufvertrages über Standardprodukte ist die Überlassung von Standardsoftware und/oder Datenbeständen (im Folgenden: Vertragsgegenstände).
  2. Gegenstand des Pflegevertrages ist die Überlassung von Software-Updates und aktualisierten Datenbeständen sowie der dazugehörigen Dienstleistungen.
  3. Gegenstand des Werkvertrages ist die Realisierung individueller Konzepte.

 

§ 3 Urheberrecht und geistiges Eigentum

  1. Alle Rechte an der Software (Programm und Handbuch, ggfs. in elektronischer Form) und den Datenbeständen stehen im Verhältnis der Vertragspartner zueinander ausschließlich UDSE zu.
  2. Der Auftraggeber erhält die nicht ausschließliche Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinem Betrieb für eigene Zwecke wie in den mitgelieferten Handbüchern und in Abs. 3-7 beschrieben zu nutzen.
  3. Der Auftraggeber darf die Programme und Daten auf die Arbeitsspeicher und die Festplatten der in den Lizenzbedingungen genannten Zahl und Art von Rechnern laden. Er darf nur zu Sicherungszwecken eine Kopie der Programme und Datenbestände anfertigen, die mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen ist.
  4. Alle anderen Nutzungsarten und –möglichkeiten der Vertragsgegenstände, insbesondere der Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen sind untersagt.
  5. Ab Installation eines neuen Programmstandes oder eines aktualisierten Datenbestandes entfällt die Nutzungsbefugnis für den vorherigen Programmstand und Datenbestand.
  6. Die Dekompilierung der Software ist im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, wenn UDSE trotz schriftlicher Anfrage des Auftraggebers die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen notwendigen Informationen und/oder Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung stellt.
  7. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände an seine Zweigstellen oder sonstige Dritte nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechtsposition weitergeben; der Auftraggeber hat den Empfänger vor der Weitergabe schriftlich zu verpflichten, die Vertragsbedingungen von UDSE einzuhalten. Der Auftraggeber wird dies UDSE schriftlich mitteilen und UDSE versichern, nicht mehr im Besitz der Vertragsgegenstände oder Kopien hiervon zu sein.
  8. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellprogrammen.
  9. Soweit es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Testversion handelt, erhält der Auftraggeber entsprechend den Angaben in den Lizenzbedingungen lediglich ein eingeschränktes Nutzungsrecht. Die Einschränkungen können den räumlichen Einsatzbereich, die zeitliche Dauer sowie den Inhalt betreffen.

 

§ 4 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Auftraggeber unterstützt UDSE bei der Vertragsdurchführung, er sorgt für Hardware, Betriebssystem und Basissoftware und stellt Telekommunikationseinrichtungen und die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt UDSE rechtzeitig alle notwendigen Informationen, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Der Auftraggeber gewährt UDSE zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen.
  2. Vor Eingriffen in die EDV führt der Auftraggeber eine Datensicherung durch; UDSE wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.

 

§ 5 Lieferung und Verzögerung

  1. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Zusage von UDSE. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Liefer- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem UDSE durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung zu erbringen und um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Ende der Störung. Gleiches gilt, wenn UDSE auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet.
  3. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gerät UDSE mit einer Lieferung in Verzug, so entstehen Ansprüche, gleich welcher Art, erst ab dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist, die mindestens 12 Arbeitstage betragen muss.

 

§ 6 Zahlung, Aufrechnung und Abtretung

  1. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und der Lieferung fällig. Der Zinssatz für Fälligkeits- und Verzugszinsen beträgt 3 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der EZB. Der Auftraggeber kann einen niedrigeren, UDSE einen höheren Schaden nachweisen.
  2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf gegen UDSE gerichtete Ansprüche nicht abtreten; UDSE kann in jedem Fall durch Leistung an den Auftraggeber erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüchen aus diesem Vertrag stützen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen von UDSE erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. UDSE überträgt die Nutzungsrechte gemäß § 3 in Verbindung mit dem im Vertrag genannten Lizenzbedingungen unter der auflösenden Bedingung, dass die Forderung von UDSE endgültig nicht vollständig ausgeglichen werden. Der Auftraggeber hat UDSE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte auf die Software von UDSE oder Datenbestände zugreifen wollen; er hat Dritte auf das nur bedingte und eingeschränkte Nutzungsrecht hinzuweisen.
  2. Außerdem kann UDSE die Nutzungsbefugnisse widerrufen, wenn der Auftraggeber die Nutzungsbeschränkungen der dem Vertrag beiliegenden Lizenzbedingungen und § 3 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 12 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht sofort unterlässt.
  3. Bei Widerruf der Nutzungsbefugnis hat der Auftraggeber alle Liefergegenstände und Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme und Datenbestände zu löschen. Er hat UDSE gegenüber die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

 

§ 8 Annahme der Lieferung oder Leistung

  1. Nach Lieferung der Vertragsgegenstände kann UDSE vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des Inhalts verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Lieferung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Software oder die Datenbestände betriebsverhindernde oder wesentliche betriebsbehindernde Mängel hat. Die Annahme gilt als erklärt, wenn der Auftraggeber die Software oder Datenbestände länger als vier Wochen seit der Lieferung in Besitz hat, ohne der Annahme entgegenstehende Mängel gemäß § 9 Abs. 1 zu rügen, oder wenn er ohne Vorbehalt bezahlt.
  2. Wenn UDSE die Programme auf Wunsch des Auftraggebers installiert, zeigt UDSE dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft schriftlich an. Nach Erklärung der Betriebsbereitschaft kann der Auftraggeber die Software oder Datenbestände vier Wochen testen (Probebetrieb). Auftretende Mängel wird der Auftraggeber UDSE unverzüglich schriftlich anzeigen. Mit Ablauf des Probebetriebes wird der Auftraggeber UDSE die Annahme der Software oder Datenbestände schriftlich erklären, wenn keine betriebsverhindernden oder wesentlichen betriebsbehindernden Mängel aufgetreten sind, die die Funktionen der Software oder der Datenbestände wesentlich beeinträchtigen. Sonstige Mängel sind UDSE ebenfalls schriftlich anzuzeigen und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Die Annahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber zwei Wochen nach Ablauf des Probebetriebes UDSE gegenüber die Verweigerung der Annahme nicht schriftlich erklärt hat.

 

§ 9 Gewährleistung

  1. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Anforderungen hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mit genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien UDSE von ihren Leistungspflichten. Soweit UDSE dennoch tätig wird, stellt UDSE den Aufwand in Rechnung.
  2. UDSE leistet Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen frei von Sachmängeln sind. Dies ist der Fall, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
  3. UDSE kann auch bei Überlassung von Standardprodukten durch Nachbesserung Gewähr leisten. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der UDSE z.B. durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen eines neuen Programm- oder Datenbestandes oder dadurch, dass UDSE Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Auftraggeber wird einen neuen Programm- oder Datenbestand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.
  4. Der Auftraggeber unterstützt UDSE bei der Mängelbeseitigung (Überlassen von Fehlerbeschreibungen und Testdaten, Auskünfte der Mitarbeiter, Zugang zur Installation usw.). Der Auftraggeber wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar insbesondere durch Datensicherung, Störungsdiagnose, laufende Überprüfung etc.
  5. Falls die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Schadensersatz gilt § 10. Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung durch Dritte oder Vertragskosten schuldet UDSE in keinem Fall. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. UDSE wird den Auftraggeber bei der Fehlersuche und –beseitigung auch dann unterstützen, wenn ein Mangel der UDSE-Lieferungen und –Leistungen nicht feststeht. Wenn sich die Lieferungen und Leistungen der UDSE nicht als mangelhaft herausstellen, stellt UDSE den Aufwand in Rechnung.
  7. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Vertragsgegenstände verändert wurden und der Auftraggeber nicht beweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist. UDSE leistet außerdem solange keine Gewähr, solange der Auftragsgeber die Vertragsgegenstände entgegen den Nutzungsbeschränkungen der Lizenzbedingungen und § 3 AVB nutzt.
  8. Die Gewährleistungszeit beginnt nach der Annahme und dauert 1 Jahr, soweit in den Lizenzbedingungen nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 10 Haftung

  1. UDSE ist nicht für Schäden verantwortlich, die durch den Anwender oder Dritte durch Verwendung oder Verbreitung der Software verursacht werden. In keinem Fall ist UDSE für entgangenen Umsatz oder Gewinn oder den Verlust von Daten oder für direkte, indirekte, spezielle, logisch folgende, beiläufige oder einschließende Schadensersatzansprüche verantwortlich, die durch den Gebrauch oder die Unmöglichkeit des Gebrauchs der Software verursacht wurden, unabhängig von theoretisch bestehender möglicher Haftung, selbst wenn UDSE von der Möglichkeit solcher Schädigungen benachrichtigt worden ist.
  2. Der Benutzer verwendet die Software ausschließlich auf eigenes Risiko. UDSE haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit maximal bis zur Höhe der gezahlten Lizenzgebühr für mögliche Schäden, selbst wenn UDSE über die Möglichkeit solcher Schädigungen informiert worden ist. Diese Beschränkung gilt auch für Ansprüche von Dritten.
  3. UDSE kann einwenden, dass der Auftraggeber für den Schaden mitverantwortlich ist.

 

§ 11 Rechte Dritter

UDSE versichert, dass der Übertragung von Rechten entsprechend den vorliegenden Verträgen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte entgegenstehende Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber UDSE unverzüglich schriftlich. UDSE kann für den Auftragsgeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen oder dem Auftraggeber die Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche Dritter ersetzen. UDSE kann statt dessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in angemessenem Zeitraum gegen gleichwertige austauschen.

 

§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekannt werdenden Informationen, Unterlagen und Daten geheim zu halten und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen. Der Auftraggeber verwahrt und sichert Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch Dritter ausgeschlossen ist. UDSE wird der ihr vom Auftragsgeber überlassenen Daten auf Anforderung löschen und ihr überlassene Unterlagen zurückgeben oder vernichten.

 

§ 13 Widerrufsrecht

Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Ulrich Decker, Teichwiesenring 13, 76297 Stutensee, Tel: +49 172 7708551, E-Mail: info@udse.de

 

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

 

Besondere Hinweise

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Einschränkung des Widerrufsrechts

Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Software, sofern die Datenträger entsiegelt wurden. Bei Lieferung von Freischaltcodes oder Online-Auslieferung (z.B. per E-Mail-Zusendung oder per Download) besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht, da die übermittelten Daten aufgrund Ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind (§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB). Auch für Waren (Software), die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden, besteht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe.
  • Schriftformerfordernisse dieses Vertrages sind Wirksamkeitsvoraussetzungen.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts.

    AVB Juni 2010
    Ulrich Decker Software Entwicklung – Teichwiesenring 13 – 76297 Stutensee
    Tel. +49 1 72 / 7 70 85 51
    http://www.udse.de, info@udse.de